§ 152c – Unabhängiger Prüfer

SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

(1)Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der zentralen Gegenpartei durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.
(2)Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und seine notwendigen Auslagen ersetzt. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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