§ 152b – Zuständigkeit

SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

(1)Die Bundesanstalt ist zuständige Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23.
(2)Das Bundesministerium der Finanzen ist zuständiges Ministerium im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23.
(3)Die Bundesanstalt übt ihre Zuständigkeit für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien nach den Vorschriften von Teil 5 dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) 2021/23 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus. Die Deutsche Bundesbank ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung von § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5 sowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungsplanung einzubeziehen.
(4)Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwicklungsbehörde den Betriebsrat der zentralen Gegenpartei informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 152b SAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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