§ 69 – Bewertung; gerichtliche Überprüfung

SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

(1)Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird, 1.stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorgenommen wird, oder
2.nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine vorläufige Bewertung nach Maßgabe des § 74 vor.
(2)Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gerichtlich überprüft werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 69 SAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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