§ 31 – Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung

SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

(1)Die Geschäftsleitung entscheidet über die beabsichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1. Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäftsleitung zu dokumentieren.
(2)Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 31 SAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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