§ 53 – Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

(1)Bei einem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 49e oder § 49f können die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit von ihren Befugnissen nach den §§ 36, 58, 58a, 59, 60, 172 und 174 oder § 45 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen. Die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auch gemäß den §§ 62 bis 64, 77 Absatz 6 eine Bewertung vornehmen, ob die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegen.
(2)Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden informieren sich über die Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.

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