§ 178 – Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder

SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

(1)Für die Vollstreckung der durch den Ausschuss nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
(2)Abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 Buchstabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist zur Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder ein Vollstreckungstitel nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erforderlich. Der Vollstreckungstitel wird von der Abwicklungsbehörde nach einer Prüfung, die sich ausschließlich auf die Echtheit des zu vollstreckenden Beschlusses des Ausschusses beschränkt, ausgestellt. Abweichend von § 3 Absatz 4 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes wird die Vollstreckungsanordnung von der Abwicklungsbehörde auf Ersuchen des Ausschusses erlassen.
(3)Abweichend von § 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes darf die Zwangsvollstreckung nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden.

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