§ 7 – Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren

SANKTDG · Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen

(1)Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten in Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes oder gegen eine Rechtsverordnung aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes übermitteln.
(2)Die nach Absatz 1 erlangten Daten darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(3)Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten an eine nicht in Absatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterübermitteln, wenn 1.das Interesse an der Verwendung der übermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt und
2.der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 SANKTDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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