§ 13 – Anzeigepflicht

SATDSIG · Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde 1.Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat, und a)soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder
b)soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist, Änderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung,
2.Änderungen der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 getroffenen Maßnahmen sowie
3.tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherung der Daten, die mit einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, nicht aufrechterhalten wird,
unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 SATDSIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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