§ 3 – Genehmigung

SATDSIG · Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

(1)Der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bedarf der Genehmigung.
(2)Nachträgliche Änderungen der Genehmigung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.
(3)Anforderungen anderer Gesetze an den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bleiben unberührt. Die Genehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
(4)Ist ein raumgestütztes Erdfernerkundungssystem nicht hochwertig, so hat die zuständige Behörde dies auf Antrag des Betreibers festzustellen. Entfällt nachträglich das Genehmigungserfordernis durch Änderung der Bestimmungen nach § 2 Abs. 2, so erlischt die Genehmigung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SATDSIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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