§ 5 – Dokumentationspflicht

SATDSIG · Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

(1)Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet, 1.die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems,
2.die Befehlsfolgen zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren,
3.Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement und
4.den Zeitpunkt und den Weg der Befehlsfolgen
aufzuzeichnen.
(2)Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Ausführung der jeweiligen Befehlsfolge aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 SATDSIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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