§ 1 – Geltungsbereich

SAZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

(1)Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.
(2)§ 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.
(3)Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 31.01.2018 – 1 WB 12/17ECLI:DE:BVerwG:2018:310118B1WB12.17.0

    1. Gelten für bestimmte Gruppen von Soldaten in einer deutschen Dienststelle der Bundeswehr im Ausland auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen spezielle Vorschriften zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, gehen diese Regelungen dem nationalen Soldatenarbeitszeitrecht in § 30c Abs. 1 SG vor. 2. Soweit die völkerrechtlichen Vereinbarungen für die Anordnung von Mehrarbeit und deren Ausgleich keine Regelungen treffen, gelten die nationalen soldatenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des § 30c Abs. 2 SG und der Soldatenarbeitszeitverordnung.

  • BVerwG, Beschl. v. 31.01.2018 – 1 WB 13/17ECLI:DE:BVerwG:2018:310118B1WB13.17.0

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SAZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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