§ 4 – Arbeitszeit

SAZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

Arbeitszeit ist insbesondere nicht: 1.die Teilnahme an freiwilligen Arbeitsgemeinschaften,
2.die freiwillige Teilnahme an im dienstlichen Interesse liegenden dienstlich genehmigten Weiterbildungsveranstaltungen, soweit diese über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen,
3.die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeit zum Erstellen von Lehrgangsarbeiten, die Erledigung von Hausaufgaben und vergleichbare Tätigkeiten,
4.die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat mit einem Studium an einer Hochschule verbringt,
5.über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit ambulanter medizinischer Behandlung, stationärer Aufenthalte in Krankenhäusern und in vergleichbaren Sanitätseinrichtungen einschließlich Wegezeiten,
6.zusätzlicher Dienst, der einer Soldatin oder einem Soldaten als erzieherische Maßnahme angeordnet wird, jegliche Dienstleistung während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen sowie Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkungen,
7.die Zeit, in der Soldatinnen und Soldaten über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus an dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art, an Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und an gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen, es sei denn, die Teilnahme bei Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und an gesellschaftlichen Veranstaltungen ist als offizielle Repräsentanz der Streitkräfte angeordnet; bei Aufsichts- und Funktionspersonal gilt die genannte Zeit in jedem Fall als Arbeitszeit,
8.die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat im Rahmen eines internationalen Soldatinnen- und Soldatenaustausches im Ausland verbringt,
9.die freiwillige gesellschaftliche Betreuung von Besucherinnen und Besuchern sowie
10.Freizeitsport, auch wenn er dem Erhalt der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit dient.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 26.02.2020 – 1 WB 50/19ECLI:DE:BVerwG:2020:260220B1WB50.19.0

    1. Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann der Saldo eines Dienstzeitkontos für einen konkreten Abrechnungszeitraum sein, nicht aber eine einzelne Buchung. 2. Für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung und von Mehrarbeit trägt grundsätzlich der Soldat die Darlegungs- und Beweislast.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SAZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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