§ 46 – Einberufung von Sitzungen

SBG_2016 · Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1)Die Vertrauenspersonenausschüsse sollen in der Regel monatlich zusammentreten. Die Sprecherinnen oder Sprecher legen den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse fest. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Die Sprecherinnen oder Sprecher haben die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu leiten.
(2)Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen sind den Dienststellen rechtzeitig bekannt zu geben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 46 SBG_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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