§ 49 – Protokoll

SBG_2016 · Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1)Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2)Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 49 SBG_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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