Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft
SCEBG · 50 Normen
- § 1Zielsetzung des Gesetzes
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Geltungsbereich
- § 4Information der Leitungen
- § 5Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 6Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 7Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 8Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
- § 9Einberufung des Wahlgremiums
- § 10Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 11Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 12Sitzungen, Geschäftsordnung
- § 13Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen
- § 14Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen
- § 15Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
- § 16Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
- § 17Niederschrift
- § 18Wiederaufnahme der Verhandlungen
- § 19Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 20Dauer der Verhandlungen
- § 21Inhalt der Vereinbarung
- § 22Voraussetzung
- § 23Errichtung des SCE-Betriebsrats
- § 24Sitzungen und Beschlüsse
- § 25Prüfung der Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats
- § 26Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen
- § 27Zuständigkeiten des SCE-Betriebsrats
- § 28Jährliche Unterrichtung und Anhörung
- § 29Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände
- § 30Information durch den SCE-Betriebsrat
- § 31Fortbildung
- § 32Sachverständige
- § 33Kosten und Sachaufwand
- § 34Besondere Voraussetzungen
- § 35Umfang der Mitbestimmung
- § 36Sitzverteilung und Bestellung
- § 37Abberufung und Anfechtung
- § 38Rechtsstellung; Innere Ordnung
- § 39Tendenzunternehmen
- § 40Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch mindestens zwei juristische Personen zusammen mit natürlichen Personen
- § 41Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch ausschließlich natürliche Personen oder durch nur eine juristische Person zusammen mit natürlichen Personen
- § 42Vertrauensvolle Zusammenarbeit
- § 43Geheimhaltung; Vertraulichkeit
- § 44Schutz der Arbeitnehmervertreter
- § 45Missbrauchsverbot
- § 46Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
- § 47Strafvorschriften
- § 48Bußgeldvorschriften
- § 49Geltung nationalen Rechts
- § 50Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.