§ 17 – Niederschrift

SCEBG · Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft

In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen 1.ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,
2.ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und
3.die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.
Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 SCEBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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