§ 1 – Versicherungspflicht

SCHAUHV · Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller

(1)Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
(2)Versicherungspflichtig sind: 1.Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,
2.Schießgeschäfte,
3.Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,
4.Zirkusse,
5.Schaustellungen von gefährlichen Tieren,
6.Reitbetriebe.
(3)Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis 1.in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,
2.in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SCHAUHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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