§ 3 – Ordnungswidrigkeiten

SCHAUHV · Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält,
2.entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SCHAUHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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