§ 5 – Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen

SCHBFRDFLAGGV · Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge

Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich 1.den Kapitän des Schiffes,
2.den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,
3.die zuständige Hafenbehörde und
4.das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 SCHBFRDFLAGGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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