§ 7 – Ordnungswidrigkeiten

SCHBFRDFLAGGV · Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die See-Berufsgenossenschaft übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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