§ 8 – Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
SCHFHWG · Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 14.11.2018 – 8 C 15/17ECLI:DE:BVerwG:2018:141118U8C15.17.0
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG verpflichtet, sich als natürliche Personen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, auch wenn sie dort bereits als Betriebsleiter einer Schornsteinfegergesellschaft eingetragen sind.
- Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, sich in die Handwerksrolle einzutragen, da sie einen selbstständigen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks führen.
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, sich in die Handwerksrolle einzutragen, da sie einen selbstständigen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks führen.
- BVerwG, Beschl. v. 30.07.2013 – 7 B 17/13
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