§ 4

SCHIEDSAMTSO · Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

(1)Bei einer Abberufung der unparteiischen Mitglieder und ihrer Stellvertreter durch die für das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde sind die Organisationen vorher zu hören, die das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium gebildet haben.
(2)Die Abberufung der Vertreter oder ihrer Stellvertreter durch die Organisationen, die sie bestellt haben, ist dem Vorsitzenden mitzuteilen. Die Mitgliedschaft der Vertreter oder ihrer Stellvertreter bleibt so lange bestehen, bis ein Nachfolger bestellt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SCHIEDSAMTSO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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