§ 17

SCHIEDSG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten; in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist; in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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