§ 18

SCHIEDSG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(1)Die Schiedsstelle wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist; die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen; Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.
(2)Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist; der Rechtsstreit bei einer von berufsständigen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen eingerichteten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen anhängig ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 SCHIEDSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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