§ 31

SCHIEDSG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(1)Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen.
(2)Das Protokoll hat zu enthalten: -den Ort und die Zeit der Verhandlung;
-die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben;
-den Gegenstand des Streites;
-den Vergleich der Parteien.
(3)Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 31 SCHIEDSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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