§ 12

SCHKISPV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1)Die Durchführung der Schüler- und Kinderspeisung wird durch die örtlichen Räte geleitet. Sie sichern die Durchführung durch staatliche Planauflagen, Versorgungsaufträge bzw. durch Auflagenerteilung an Betriebe und Einrichtungen.
(2)Die Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung ist mit einer hohen versorgungspolitischen und ökonomischen Effektivität zu planen und durchzuführen. Die dafür erforderlichen Fonds sind in die Pläne der an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betriebe und Einrichtungen entsprechend den Rechtsvorschriften einzuordnen.
(3)Es ist eine hohe Qualität der Schüler- und Kinderspeisung zu gewährleisten. Alle Maßnahmen zur Veränderung von Unterstellungsverhältnissen, Übertragung von Grundfonds und Planstellen sowie zur Bildung neuer Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sind erst dann vorzunehmen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Qualität des Essens, die Versorgungsleistungen sowie die Esseneinnahmebedingungen weiter zu verbessern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 SCHKISPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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