§ 13

SCHKISPV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Der Minister für Handel und Versorgung ist verantwortlich für die zentrale Leitung und Koordinierung der Schüler- und Kinderspeisung sowie der Trinkmilchversorgung. Er sichert im Zusammenwirken mit dem Minister für Volksbildung, dem Staatssekretär für Berufsbildung sowie den Leitern anderer zentraler Staatsorgane und den Räten der Bezirke die planmäßige Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung. Er ist verantwortlich für a)die Erarbeitung der versorgungspolitischen Zielstellung zur Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung,
b)den Erlaß von Grundsatzregelungen für die Schüler- und Kinderspeisung in Übereinstimmung mit den zuständigen zentralen Staatsorganen,
c)die Sicherung einer einheitlichen staatlichen Planung und Abrechnung entsprechend der Ordnung der Planung der Volkswirtschaft,
d)die Wahrnehmung der Fondsträgerschaft für küchentechnische Ausrüstungen für die Bereiche Handel und Versorgung, Volksbildung und Berufsbildung,
e)die Schaffung von Voraussetzungen für die Qualifizierung der Arbeitskräfte, die in den Produktions- und Versorgungseinrichtungen für die Schüler- und Kinderspeisung wirksam werden,
f)die Sicherung der Anleitung und Kontrolle der Betriebe und Einrichtungen, die Aufgaben der Schüler- und Kinderspeisung durchführen, unabhängig von ihrer Unterstellung und Eigentumsform,
g)die Gewährleistung einer effektiven Forschungs- und Rationalisierungstätigkeit auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung,
h)die planmäßige Durchführung von Erfahrungsaustauschen und Leistungsvergleichen zwischen den Kollektiven der an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betriebe und Einrichtungen in allen Territorien.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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