§ 16

SCHKISPV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission gewährleistet im Rahmen der Volkswirtschaftsplanung die Einordnung der personellen, materiellen und finanziellen Fonds für die Schüler- und Kinderspeisung in die Pläne der dafür zuständigen zentralen Staatsorgane. Er gewährleistet bei der Ausarbeitung der Volkswirtschaftspläne die Durchsetzung der verbindlichen Normative für die Planung und Bilanzierung der Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung im komplexen Wohnungsbau.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 SCHKISPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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