§ 17

SCHKISPV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Der Minister der Finanzen sichert die planmäßige Bereitstellung der Mittel aus dem Staatshaushalt, die für die Finanzierung der Schüler- und Kinderspeisung, einschließlich der Trinkmilchversorgung, sowie für Investitionen und Forschung erforderlich sind, soweit deren Finanzierung aus Haushaltsmitteln zu erfolgen hat. Er gewährleistet die Kontrolle der den Rechtsvorschriften entsprechenden Planung und Verwendung der Haushaltsmittel für die Schüler- und Kinderspeisung sowie die Durchführung von Finanzrevisionen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 SCHKISPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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