§ 8

SCHKISPV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1)Die Mahlzeiten für die Schüler- und Kinderspeisung sind auf der Grundlage der Lebensmittelnormen, der ernährungsphysiologischen Richtwerte und der Rezepturen für die Schüler- und Kinderspeisung *) herzustellen. Dabei ist insbesondere die tägliche Verabreichung von Obst- und Gemüsebeilagen zu sichern. Es ist eine wirksame Kontrolle der Qualität der Speisen zu gewährleisten.
(2)Durch Senkung der Standzeiten des Essens, Staffelung der Kochprozesse, Abstimmung der Tourenzeitpläne mit den Pausenzeiten der Schulen, Bereitstellung des erforderlichen Transportraumes sowie mehrmalige und termingerechte Anlieferung sind die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines qualitativ vollwertigen Essens zu schaffen. ----- *) Wird im Sonderdruck des Gesetzblattes bekanntgegeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 SCHKISPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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