§ 5

SCHKISPV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1)Die Normative für den wertmäßigen Naturaleinsatz je Essenportion werden wie folgt erhöht:
-
für Schüler der Klassen 1 bis 6
von -,80 M auf 1,- M
-
für Schüler der Klassen 7 bis 12 und für Lehrlinge
von -,80 M auf 1,20 M
-
für Kinder in Kindergärten
von -,60 M auf -,80 M.
(2)Der Bezug von Waren für die Schüler- und Kinderspeisung hat zum Großhandelsabgabepreis (GAP) bzw. zum Industrieabgabepreis (IAP) zu erfolgen. Die Grundlage für die Kalkulation des wertmäßigen Naturaleinsatzes sind unbearbeitete Rohstoffe. Mehraufwendungen für vorgefertigte Rohstoffe sind den Zubereitungskosten zuzuordnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 SCHKISPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 5 SCHKISPV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.