§ 2

SCHKISPV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1)Für Schüler der allgemeinbildenden Schulen, für Lehrlinge der kommunalen Berufsschulen und für Kinder in Kindergärten ist an Werktagen - außer an Sonnabenden - eine abwechslungsreiche, nahrhafte, gesunde und dem Geschmack der Kinder entsprechende warme Hauptmahlzeit bereitzustellen. Entsprechend den territorialen Erfordernissen entscheiden die Räte der Städte und Gemeinden über die Versorgung der Schüler, Lehrlinge und Kinder an Sonnabenden.
(2)Es ist zu sichern, daß alle Schüler, Lehrlinge und Kinder in den Einrichtungen an allen Werktagen an der Trinkmilchversorgung teilnehmen können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SCHKISPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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