§ 3

SCHKISPV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1)Auf der Grundlage der Zielstellung der Volkswirtschaftspläne sind in die planmäßige Versorgung mit Schülerspeisung bevorzugt einzubeziehen: a)Schüler und Lehrlinge, deren Mütter berufstätig sind oder studieren,
b)Schüler und Lehrlinge, die einen längeren Fußweg oder eine Fahrstrecke zur Schule zurückzulegen haben,
c)Schüler, die den Schulhort besuchen,
d)Schüler und Lehrlinge aus kinderreichen Familien sowie
e)Schüler und Lehrlinge, deren Teilnahme aus anderen dringenden Gründen erforderlich ist.
(2)Kinderspeisung erhalten alle Kinder in Kindergärten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SCHKISPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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