§ 1 – Zweck des Gesetzes

SCHL_RMSCHG_2024 · Gesetz zum Schienenlärmschutz

Zweck dieses Gesetzes ist es, auf leiseren Strecken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur das Betriebsverbot lauter Güterwagen durchzusetzen, das nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU(ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88) geändert worden ist, ab dem 15. Dezember 2024 gilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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