§ 2 – Begriffsbestimmungen

SCHL_RMSCHG_2024 · Gesetz zum Schienenlärmschutz

(1)„Laute Güterwagen“ im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014.
(2)„Leisere Strecken“ im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach Maßgabe des Artikels 5b der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 bestimmt und nach Maßgabe des Artikels 5c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Eisenbahnagentur der Europäischen Union benannt worden sind.
(3)Für dieses Gesetz sind im Übrigen die Begriffsbestimmungen des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie des § 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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