§ 52

SCHREGDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

(1)In der zweiten Abteilung sind einzutragen: 1.in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
2.in Spalte 2:a)der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;
b)bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 und § 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
3.in Spalte 3:a)bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);
b)der Verzicht auf das Eigentum;
c)die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
d)die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
e)die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
f)die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.
(2)Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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