§ 53

SCHREGDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

(1)In der dritten Abteilung sind einzutragen: 1.in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3;
2.in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;
3.in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts unter Angabe des Betrages in Buchstaben sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über das Recht;
4.in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;
5.in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen Rechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, es sei denn, daß die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;
6.in Spalte 6: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Eintragung;
7.in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Schiffshypotheken unter Angabe des gelöschten Betrages; wird nur ein Teil gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben.
(2)Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek bezieht, wird eingetragen: 1.wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer Schiffshypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3;
2.in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5.
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.
(4)Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
(5)Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in Spalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in Spalte 7 zu unterschreiben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 53 SCHREGDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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