§ 10 – Fortsetzung der Berufsausbildung

SCHSIAUSBV_2008 · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

(1)Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
(2)Bei Fortsetzung der Berufsausbildung nach Absatz 1 gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ erzielten Leistungen in den Prüfungsbereichen „Situationsgerechtes Verhalten und Handeln“ sowie „Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste“ als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 6 dieser Verordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 SCHSIAUSBV_2008 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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