§ 6 – Teil 1 der Abschlussprüfung

SCHSIAUSBV_2008 · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

(1)Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,
2.Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.
(4)Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,
b)Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,
c)Tätermotive und -verhalten beurteilen,
d)Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie
e)bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten
kann;
2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5)Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie
b)Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen
kann;
2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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