§ 2 – Verantwortung der Fahrzeugführer

SCHSIHAFV · Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

(1)Die Fahrzeugführer oder ihre Vertreter haben sicherzustellen, dass diese Verordnung auf ihren Fahrzeugen befolgt wird.
(2)Jeder Fahrzeugführer hat die zuständige Hafenbehörde, außerhalb der Dienstzeiten die örtliche Polizei, unverzüglich über Schiffsunfälle, schwere Unfälle an Bord oder der Gefahr solcher Unfälle, von Fahruntüchtigkeit der Fahrzeuge oder von Beschädigung der Hafenanlagen zu unterrichten. § 37 Absatz 2 Nummer 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SCHSIHAFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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