§ 38 – Gültigkeit anderer Vorschriften

SCHSIHAFV · Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, bleibt die Geltung anderer Rechtsvorschriften, –insbesondere der Kollisionsverhütungsregeln nach der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln),
–der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
–der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),
–der Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (BGBl. 1987 II S. 141, 144)),
in den jeweils geltenden Fassungen, unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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