§ 9 – Anweisung der Liegeplätze

SCHSIHAFV · Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

(1)Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes für ein Fahrzeug. Zugewiesene Liegeplätze dürfen vorbehaltlich des § 8 nicht ohne Anweisung gewechselt werden.
(2)Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.
(3)Sind für die Fischerei und den Personenverkehr besondere Liegeplätze bestimmt, können sie von den entsprechenden Fahrzeugen ohne besondere Zuweisung benutzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 SCHSIHAFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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