§ 29 – Begriffsbestimmung

SCHULDRANPG · Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet

Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sind Flächen, die 1.nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Nutzung zur Erholung dienen,
2.mit mehreren Ferien- oder Wochenendhäusern oder anderen, Erholungszwecken dienenden Bauwerken bebaut worden sind,
3.durch gemeinschaftliche Einrichtungen, insbesondere Wege, Spielflächen und Versorgungseinrichtungen, zu einer Anlage verbunden sind und
4.nicht Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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