§ 1 – Anwendungsbereich

SCHUNFDATG · Schiffsunfalldatenbankgesetz

(1)Dieses Gesetz gilt 1.auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes,
2.auf den gemäß Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Wasserstraßen des Bundes,
3.für Unfälle in den an den Wasserstraßen des Bundes gelegenen Häfen.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für 1.Wasserfahrzeuge der Bundeswehr,
2.Wasserfahrzeuge der Behörden des Bundes und der Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben bestimmt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SCHUNFDATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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