§ 2 – Begriffsbestimmungen

SCHUNFDATG · Schiffsunfalldatenbankgesetz

In diesem Gesetz gelten als 1.„Wasserfahrzeug“:ein Seeschiff oder ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug, Fähre, Schubleichter, Schwimmkörper, schwimmendes Gerät und schwimmende Anlage;
2.„Unfall“:jedes unvorhersehbare Ereignis, das im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Wasserfahrzeugs oder der Teilnahme am Schiffsverkehr einen Personenschaden oder einen nicht nur unerheblichen Sach- oder Umweltschaden oder eine erhebliche Störung des Verkehrsablaufs verursacht, sowie auf den Seewasserstraßen auch jedes Vorkommnis gemäß § 1a Nummer 1 Buchstabe b des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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