§ 5 – Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
SCHVG · Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 10.03.2022 – IX ZR 196/20ECLI:DE:BGH:2022:100322UIXZR196.20.0
- BGH, Urt. v. 08.12.2015 – XI ZR 488/14ECLI:DE:BGH:2015:081215UXIZR488.14.0
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger nach § 5 SchVG sind auch für solche Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich, die die Anleihe zuvor wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin außerordentlich gekündigt haben.
- BGH, Urt. v. 01.07.2014 – II ZR 381/13
1. Die Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, Anwendung, auch wenn sie nicht dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 unterfielen. 2. Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die Änderung der Anleihebedingungen sind unabhängig vom Vollzug des Änderungsbeschlusses nichtig, wenn der Beschluss nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht.
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