§ 7 – Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger

SCHVG · Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

(1)Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden. Eine Person, welche 1.Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs, Angestellter oder sonstiger Mitarbeiter des Schuldners oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens ist,
2.am Stamm- oder Grundkapital des Schuldners oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens mit mindestens 20 Prozent beteiligt ist,
3.Finanzgläubiger des Schuldners oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens mit einer Forderung in Höhe von mindestens 20 Prozent der ausstehenden Anleihe oder Organmitglied, Angestellter oder sonstiger Mitarbeiter dieses Finanzgläubigers ist oder
4.auf Grund einer besonderen persönlichen Beziehung zu den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Personen unter deren bestimmendem Einfluss steht,
muss den Gläubigern vor ihrer Bestellung zum gemeinsamen Vertreter die maßgeblichen Umstände offenlegen. Der gemeinsame Vertreter hat die Gläubiger unverzüglich in geeigneter Form darüber zu unterrichten, wenn in seiner Person solche Umstände nach der Bestellung eintreten.
(2)Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen der Gläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Gläubigern zu berichten.
(3)Der gemeinsame Vertreter haftet den Gläubigern als Gesamtgläubigern für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters kann durch Beschluss der Gläubiger beschränkt werden. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen den gemeinsamen Vertreter entscheiden die Gläubiger.
(4)Der gemeinsame Vertreter kann von den Gläubigern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
(5)Der gemeinsame Vertreter der Gläubiger kann vom Schuldner verlangen, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(6)Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters, trägt der Schuldner.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 16.10.2025 – IX ZB 14/24ECLI:DE:BGH:2025:161025BIXZB14.24.0
  • BGH, Beschl. v. 16.10.2025 – IX ZB 10/24ECLI:DE:BGH:2025:161025BIXZB10.24.0

    1a. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung setzt nicht die Wirksamkeit des Beschlusses voraus (Klarstellung von BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10, ZInsO 2011, 1598 Rn. 6). 1b. Für das Verfahren der Beschlussaufhebung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. 2a. Die Kontrolle eines nach Insolvenzeröffnung getroffenen Beschlusses über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters unterliegt den Bestimmungen der Insolvenzordnung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260/15, ZInsO 2018, 22 Rn. 12); dasselbe gilt für im Beschlusswege getroffene Regelungen über die Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters, die im Zuge seiner Bestellung getroffen werden. 2b. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten setzt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluss nicht voraus, dass die Anleihebedingungen eine Bestellung vorsehen. 2c. Zum gemeinsamen Vertreter kann auch eine ausländische juristische Person bestellt werden, wenn diese sachkundig ist. 2d. Beschlüsse über die Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters sind auch nach Insolvenzeröffnung als Annexentscheidungen zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters von den Befugnissen der Gläubigerversammlung gedeckt. 2e. Die angemessene Vergütung des gemeinsamen Vertreters ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu bestimmen; in Betracht kommt eine Zeitvergütung, eine Bestimmung anhand der Regelungen des RVG scheidet aus. 2f. Ein Beschluss der Gläubigerversammlung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters widerspricht dem gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt.

  • BGH, Beschl. v. 16.10.2025 – IX ZB 11/24ECLI:DE:BGH:2025:161025BIXZB11.24.0
  • BGH, Versäumnisurteil v. 17.11.2022 – IX ZR 42/22ECLI:DE:BGH:2022:171122UIXZR42.22.0
  • BGH, Urt. v. 13.10.2022 – IX ZR 266/20ECLI:DE:BGH:2022:131022UIXZR266.20.0
  • BGH, Urt. v. 13.10.2022 – IX ZR 105/21ECLI:DE:BGH:2022:131022UIXZR105.21.0
  • BGH, Urt. v. 10.03.2022 – IX ZR 178/20ECLI:DE:BGH:2022:100322UIXZR178.20.0

    Der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellte gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger ist berechtigt, die ihm zustehende angemessene Vergütung nebst Auslagen der auf den einzelnen Anleihegläubiger entfallenden Quote zu entnehmen.

  • BGH, Urt. v. 10.03.2022 – IX ZR 196/20ECLI:DE:BGH:2022:100322UIXZR196.20.0
  • BGH, Urt. v. 21.01.2021 – IX ZR 77/20ECLI:DE:BGH:2021:210121UIXZR77.20.0

    Der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellte gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger hat ohne gesonderte Vereinbarung keinen Vergütungsanspruch gegen den einzelnen Anleihegläubiger.

  • BGH, Urt. v. 21.01.2021 – IX ZR 89/20ECLI:DE:BGH:2021:210121UIXZR89.20.0

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