§ 10a – Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind

SCHWARZARBG_2004 · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10a SCHWARZARBG_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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