§ 2a – Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

SCHWARZARBG_2004 · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

(1)Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen: 1.im Baugewerbe,
2.im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3.im Personenbeförderungsgewerbe,
4.im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste,
5.im Schaustellergewerbe,
6.im Gebäudereinigungsgewerbe,
7.bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
8.in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
9.im Prostitutionsgewerbe,
10.im Wach- und Sicherheitsgewerbe,
11.im Friseur- und Kosmetikgewerbe.
(2)Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.
(3)Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2a SCHWARZARBG_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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