§ 38 – Aufstellung eines Wirtschaftsplans

SCHWBAV_1988 · Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

(1)Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2)Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr 1.zu erwartenden Einnahmen
2.voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Zinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse sowie unverbrauchte Mittel des Vorjahres fließen dem Ausgleichsfonds als Einnahmen zu.
(3)Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(4)Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
(5)Die Ausgaben sind übertragbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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